Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.VERTRAGSGEGENSTAND

Die Vermietung erfolgt neben den individuell vereinbarten Bestimmungen im Miet- oder Service-Mietvertrag in Unterordnung zu den dortigen Bestimmungen zusätzlich zu den nachstehenden Bedingungen. Bei Vertragsschluss, also schriftlicher oder mündlicher Auftragsbestätigung durch den Mieter, gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenstand sind die im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände und Leistungen.

2. MIETZEIT

Die Mietzeit wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort, bzw. bei Abholung durch den Mieter. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter.

3. TRANSPORT/ VERSAND KOSTEN

Der Transport/Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Sämtliche Logistikkosten können im vereinbarten Miet- oder Service-Mietvertrag enthalten sein. Zusätzliche Logistikkosten, die durch eine vom Mieter veranlasste oder zu verantwortende Änderung der Bestellung, beispielsweise Veränderungen der Gerätemenge, der geplanten zeitlichen Abfolge des vom Mieter bestellten Gebrauchs der Geräte oder des Einsatzortes der Geräte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert berechnet.

4. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr der qualitativen Verschlechterung bis hin zum technischen Totalausfall der Mietsache (Betriebsgefahr) wegen unsachgemäßen Behandelns oder Bedienens der Mietsache durch den Mieter oder Dritte geht unter Berücksichtigung der Transportvereinbarungen der Vertragsparteien bei Abholung oder Abgabe zum Speditionsversand oder Anlieferung der Mietsache vom Vermieter auf den Mieter über. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Mietsache (Leistungsgefahr) geht unter Berücksichtigung der Transportvereinbarungen der Vertragsparteien bei Abholung oder Abgabe zum Speditionsversand oder Anlieferung der Mietsache vom Vermieter auf den Mieter über. Die Rückverlagerung der Gefahr vom Mieter auf den Vermieter erfolgt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter oder Abholung durch den Vermieter.

5. SCHUTZ DER MIETSACHEN

Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vom Übergang der Gefahr bis zu deren Rückverlagerung auf den Vermieter (vgl. Ziff. 4.) gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und durch einen Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts (Neuwert) zu versichern.

6. GEBRAUCH DER MIETSACHEN

Die gemieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

7. GEWÄHRLEISTUNG

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzahlung befreit. Ist die Tauglichkeit der Mietsache lediglich gemindert, so mindert sich der Miet- oder Service-Mietbetrag in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, soweit der entstandene Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde und soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt wurde.

8. PFLICHTEN & HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsmäßigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, das in der Anlage zu diesem Mietvertrag bzw. im Angebot aufgelistete Equipment vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, zu schützen.
Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.
Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter vorbehaltlich der Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 15. den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der gemieteten Geräte zu ersetzen. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen (UHF-/2,4 GHz/5 GHz-Bereich) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) erfolgt.

9. LIZENZEN

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mit zu verwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsmäßiger Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

10. RÜCKTRITT DES MIETERS

Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Mieter 30% des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Vertragslaufzeitbeginn, so werden 50%, bei weniger als zwei Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100% des Miet- bzw. Service-Mietbetrages zur Zahlung fällig.

11. RECHTE DRITTER

Der Mieter hat die gemieteten Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten seiner Gläubiger freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen , wenn während der Vertragslaufzeit  die gemieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.

12. LIEFERUNG

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit der Mietsache.

Unvorhergesehene, dem Vermieter bei Vertragsabschluss weder bekannte noch für ihn erkennbare und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder bei einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters – vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Mietsache zu informieren und für den Zeitraum nicht vom Mieter zu vertretender Nichtverfügbarkeit auf die vereinbarte Miete zu verzichten bzw. diese anteilig zurückzuerstatten, soweit sie bereits gezahlt ist.

13. SICHERHEITSLEISTUNG

Übersteigt der vereinbarte Miet- oder Service-Mietbetrag die Summe von 250,00 EUR, ist der Vermieter berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% des vereinbarten Miet- oder Service-Mietbetrages zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der gemieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Wiedereintreffen der gemieteten Geräte beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.

14. ZAHLUNG DES MIET- ODER SERVICE_MIETBEITRAGES

Der Miet- oder Service-Mietbetrag, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen per Scheck, Wechsel, EC- oder Kreditkarte werden nicht akzeptiert. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als 10 Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an nach BGB §288 Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Endverbrauchern 5 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

15. RÜCKGABE DER MIETSACHEN

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- und/oder Besitzdauer unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben (vgl. Mietzeit Ziffer 2.). Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüchen des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist, den vereinbarten Mietbetrag entsprechend weiter zu entrichten.

16. VERSPÄTETE RÜCKGABE

Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.) wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen.

17. ÄNDERUNG VON MODELLEN UND PREISEN

Der Vermieter behält sich vor, Änderungen der Modelle und der Preise nach Abstimmung mit dem Mieter zum Vertragsinhalt zu machen.

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel im vorstehenden Satz und die Änderung dieses Satzes. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile sind die nächstliegenden Amts- bzw. Landgerichte in dessen Bezirken der Vermieter seinen Sitz hat, vereinbart. Bei Vermietungen nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN — Werkvertrag mit Werkstattleistungen für die Lieferung & Installation von Medien- und Veranstaltungstechnik (für gewerbliche Kunden — nicht Privatpersonen)

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Bedingungen von stereobild GmbH & Co.KG (im Folgenden ,,stereobild” genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Bestellers (im Folgenden ,,Auftraggeber”) werden vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggebervorbehaltlos ausführen.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.
Unsere Außendienstmitarbeiter und Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder von diesen Bedingungen abzuweichen. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.

2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS UND ANGEBOTSUNTERLAGEN

Unsere Angebote einschließlich unserer Preisliste sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich erklärt haben.
Ein Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung zustande.
Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Gewichts—, Maßangaben und sonstigen Angaben in Prospekten und auf unsererWebsite, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind insbesondere keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle unsere Leistungsdaten, auch wenn diese von unseren Lieferanten stammen, gelten nur annähernd.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck vom Auftraggeber verwendet werden und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. UMFAND DER LEISTUNG/ VERWENDUNG VON PRODUKTEN

Für den Umfang der Leistungen von stereobild ist die Auftragsbestätigung von stereobild maßgebend, falls nichts anderes vereinbart wurde.
stereobild kann die vereinbarten Leistungen auch von anderen Unternehmern, die in ihrem Auftrag tätig werden, ausführen lassen.

Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so ist stereobild vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung berechtigt, den Aufwand hierfür dem Auftraggeber in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.

stereobild weist ausdrücklich darauf hin, dass die von uns erbrachten Leistungen nicht für die Verwendung in Sicherheitssystemen, militärischen Einrichtungen, Luft- und Raumfahrt oder für medizinische Geräte geeignet sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

4. PREIS UND ZAHLUNG

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die gesondert berechnet wird. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für Waren ,,ab Lager” zuzüglich Transportkosten, jedoch einschließlich üblicher Verpackung.

Reisezeiten und -kosten des Personals von stereobild bei Leistungen am vom Auftraggeber bestimmten Ort sind zusätzlich zu unseren Preislisten, ersatzweise zu angemessenen Sätzen zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt: Reisezeit = Arbeitszeit.

Die Preise von stereobild sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftliches erklärt ist, keine Festpreise. stereobild ist insbesondere berechtigt, bei vereinbarten Lieferzeiten von mehr als 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preis zu berechnen. Zudem ist stereobild in einem solchen Fall berechtigt, Preise für noch nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschaffte Ware aufgrund von Währungsschwankungen anzupassen, soweit es sich um Waren handelt, die stereobild in ausländischer Währung (nicht in Euro) beschafft.

stereobild ist berechtigt, Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages zu verlangen (§ 632 a BGB), soweit stereobild Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringt.

Abgeschlossene Teile sind insbesondere solche, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert oder Gebrauchswert haben.
Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit keine abweichenden Zahlungsfristen in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen bestimmt sind. Bei allen Lieferungen können wir ohne Angabe von Gründen Vorauszahlung verlangen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

Ware, die durch Dritte geliefert wird, kann erst nach Leistung der Vorkasse durch den Auftraggeber, sofern schriftlich vereinbart, verbindlich bestellt werden. Lieferverzüge die durch verspätete Vorkasse-Zahlungen entstehen, verantwortet einzig der Auftraggeber.

Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so können wir nach pflichtgemäßem Ermessen entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Erfüllung der Leistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfülllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Schecks und Wechsel akzeptieren wir grundsätzlich nicht.

5. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT/ LIEFERGEFAHR

Der Beginn der uns angegebenen Liefer — oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Sofern nichts Anderes vertraglich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nicht anderes ergibt, ist die von uns angegebene Liefer- oder Leistungszeit stets unverbindlich.

Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit im Falle ,,Höherer Gewalt” oder an-derer von stereobild nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff— und Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Maßnahmen, Verhängen von Embargos und nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten.

Diese Umstände sind auch dann von stereobild nicht zu Vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Diejenige Partei, die von ,,Höherer Gewalt” betroffen ist, hat der jeweils anderen Partei das Vorliegen und deren Ende unverzüglich mitzuteilen.
Setzt der Auftraggeber uns nach unserem Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Auftraggeber in diesem Fall nur zu, wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch die Verletzung wesentlicher Pflichten verursacht haben. lm Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Betrag in Höhe von maximal 5 % des Netto-Rechnungswertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware oder erbrachten Leistung beschränkt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein lnteresse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Die Haftung bei Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Zu Teillieferungen ist stereobild berechtigt, sofern dem kein erkennbares lnteresse des Auftraggebers entgegensteht. Bei allen Lieferungen von Waren geht die Gefahr mit Ablieferung an der benannten Lieferadresse auf den Auftraggeber über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Lieferung frei Haus durch stereobild vereinbart wird. Bei vereinbarter Montage oder Einbau durch stereobild gilt der Gefahrenübergang mit Anlieferung bei benannter Liefer/Leistungsadresse. Wird der unmittelbare Einbau oder die Montage durch von nicht durch stereobild zu vertretende Gründe verhindert, geht die Gefahr mit dem Eintreffen der Waren am Montageort auf den Auftraggeber über.

Für Transportverzögerungen haftet stereobild auch dann nicht, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde.

Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Haftung für Mangel der Lieferung entgegenzunehmen.
Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme der bestellten Waren ist eine Hauptpflicht.
Deshalb sind wir insbesondere berechtigt, bei Annahmeverzug des Auftraggebers eine letzte Annahmefrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1% des Nettoauftragswertes pro angefangener Woche, maximal 5 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. lm Falle des Annahmeverzuges oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt uns vorbehalten.

6. MONTAGE, EINBAU UND REPARATUREN

Für Montagen und Einbauten jeder Art, auch solche, die Teil eines Lieferauftrages sind, sowie für alle späteren Reparaturen und Änderungsarbeiten (nachfolgend ,,Leistungen”), gilt: Soweit sich nichts anderes aus dem Vertragsverhältnis ergibt, rechnet stereobild die Leistung außerhalb ihrer Gewährleistungsverpflichtungen nach Zeitaufwand entsprechend ihrer Preisliste, oder im Falle des Fehlens einer solchen, nach angemessenen Sätzen, zuzüglich Transport- und Reisekosten und Auslagen ab. Bei Wartungs-, Service und Reparaturleistungen wird außerdem das benötigte Material zu den Preisen von stereobild in Rechnung gestellt.

Für diese Leistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die ein fristgemäßes, ungehindertes, sicheres Arbeiten des Personals von stereobild ermöglicht. lnsbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:

– ausreichende sanitäre Anlagen für die Mitarbeiter von stereobild oder der von ihm beauftragten Unternehmer;
– Beleuchtung, Heizung, Wasser und Energie.

Auf außergewöhnliche Anforderungen wird stereobild den Auftraggeber rechtzeitig hinweisen.

b) Vor Beginn der Leistungen von stereobild hat der Auftraggeber, soweit sie ihm bekannt sind, die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen und technischen Angaben zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für andere Besonderheiten und Gefahren, die stereobild nicht offensichtlich sein können.

c) Der Leistungsort ist durch den Auftraggeber so vorzubereiten, dass die Leistung ohne Abbau—, Abbrucharbeiten oder Zusatzleistungen vorgenommen werden kann.

Kosten, die stereobild aus vom Auftraggeber zu vertretenden Unterlassungen der in Ziffer VI. Z genannten Voraussetzungen erwachsen, fallen dem Auftraggeber zur Last. Lst jedoch eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und ist stereobild deshalb die Durchführung der Leistung unzumutbar, so kann stereobild diese unbeschadet der ihr zustehenden weitergehender Rechte ablehnen.

stereobild ist auch im Hinblick auf diese Leistungen berechtigt, nach ihrerWahl andere Unternehmer (Subunternehmer) mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Der Subunternehmer ist nur den Anweisungen von stereobild verpflichtet. Die Aufsicht über das Personal des Subunternehmers obliegt allein stereobild.

Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, ist dem Personal von stereobild oder deren Subunternehmer vom Auftraggeber die Arbeitszeit nach bestem Wissen täglich zu bescheinigen. Falls keine pauschale Vergütung vereinbart wurde, hat der Auftraggeber nach Abschluss der Montage oder Reparatur und bei mehrtägiger Montage/Reparatur am Ende eines jeden Arbeitstages den von dem Personal von stereobild (oder Subunternehmer) ausgefüllten Montagebericht gegenzuzeichnen. Mögliche Einwände oder Vorbehalte gegen den Bericht sind hierbei zu vermerken. Ein Recht zur Verweigerung der Gegenzeichnungbesteht auch bei Einwänden der vorgenannten Art nicht.

Bei Reparaturleistungen außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtungen hat uns der Auftraggeber den Besitz an dem Reparaturgegenstand einzuräumen, sofern dies zur Durchführung der Reparatur notwendig ist. Auf fremde Besitz- und Eigentumsrechte hat der Auftraggeber hinzuweisen. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben von Klausel VI. unberührt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

stereobild behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist stereobild berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt

Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist stereobild zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der

Insolvenzordnung (InsO) bleiben unberührt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber stereobild unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber haftet für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, sofern er Händler ist und die Leistungen nicht für seinen eigenen Gebrauch bei stereobild beauftragt hat.

Er tritt stereobild jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, stereobild ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann stereobild verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch stereobild ist jedoch nicht möglich, sofern dem die |nsO entgegensteht.

Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für stereobild vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht stereobild gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt stereobild das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

Werden die von uns gelieferten Gegenstände dergestalt in Grundstücke eingebaut, dass sie mit dem Einbau Eigentum des Grundstückseigentümers werden, so gilt die Ziffer VII. 5. entsprechend.

stereobild verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers auch insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt stereobild.

8. MÄNGELANSPRÜCHE

Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Auftraggebers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber stereobild rügt (§ 377 HGB). Soweit StückzahI- und Gewichtsmängel gemäß den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Auftraggeber diese Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Dies gilt auch für Werkleistungen. Andere Auftraggeber haben uns offensichtliche Mängel binnen 3 Wochen nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen, anderenfalls sind dessen Mängelansprüche für diese Mängel erloschen. Die sachliche Behandlung als Mängelrüge unserer seits ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung.

stereobild ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein lnteresse an der sofortigen Erledigung darlegt.

Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprilche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er allgemein bekannte Verwendungsvorschriften sowie Anwendungshinweise von stereobild oder des Herstellers bei der Verwendung unserer Produkte nicht einhält und der Schaden hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt bei Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund eines unsachgemäßen Einsatzes der Produkte, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verursacht werden. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn nur unerhebliche Abweichungen von der Vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträichtigung der Brauchbarkeit der Leistung vorliegen.

Alle Spezifikationen von stereobild sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien und gelten nur annähernd, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Soweit ein von stereobild zu vertretender Mangel unserer Produkte und Leistungen vorliegt, ist stereobild nach ihrerWahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Zahlungen des Auftraggebers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von Ziff. IV 8. Dieser Bedingungen zurückbehalten werden.

Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die stereobild nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von stereobild zu vertretenden Mangels, so ist stereobild berechtigt, die entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder -Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen.

stereobild kann den Auftraggeber mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfülllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen.

Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf die Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat stereobild so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass stereobild in der Lage ist, nach ihrer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Auftraggebers zu erfülllen.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit stereobild den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen hat. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und stereobild bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts Anderes ergibt. Für Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die gesetzlich länger als 2 Jahre sind, gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenso gelten die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfülllung nur gehemmt, nicht aber erneut in Lauf gesetzt. Wenn stereobild sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist stereobild zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit stereobild keine anderslautende Garantie abgegeben hat.

Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert stereobild die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt Ziffer IX dieser Bedingungen. Bei Dienstleistungen ist stereobild im Falle von Schlechtleistungen zunächst die Gelegenheit zur erneuten fehlerfreien Erbringung der Leistung zu geben, es sei denn, dem Auftraggeber ist dies nicht zumutbar. Für von stereobild zu vertretende Datenverluste haftet stereobild nur in dem Umfang, in dem stereobild haften würde, wenn der Auftraggeber täglich eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hätte.

Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus Folgendes:

a) Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist stereobild Iediglich verpflichtet, ihre Leistungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.

b) Im Falle einer von stereobild zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann stereobild nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Auftraggeber übertragen, oder ihre Leistung so ändern oder neu erbringen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der vereinbarten Leistung nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich oder verweigert stereobild die Nacherfüllung, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte im Umfang dieser Ziffer VIII zu. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer IX.

9. SCHADENSERSATZ

Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der von stereobild erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen, soweit stereobild eine Nacherfüllung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel— und für Mangelfolgeschäden, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen, ist ausgeschlossen, wenn stereobild den Mangel nicht verschuldet hat. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, haftet stereobild im Rahmen der Mangelanspriiche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf).

Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von stereobild oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB), für die stereobild einzustehen hat, ist ausgeschlossen, wenn stereobild die Verletzung nicht verschuldet hat. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden, „Schadensersatzansprüche”) des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens oder bei Käörper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf). In keinem Fall haftet stereobild über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle der Fahrläissigkeit von stereobild ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen (Ziffer X. 1 bis X. 3) nicht verbunden.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten der stereobild.

Die Verjährung der Ansprüche zwischen stereobild und dem Auftraggeber richten sich nach ZifferV||| 10, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

10. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

An den gelieferten Waren und Leistungen bleiben Schutzrechte von stereobild oder Dritten bestehen. Soweit Software zum Liefergegenstand gehört, wird die Nutzung der Rechte an der Software nur zum eigenen Gebrauch durch den Auftraggeber gestattet. Der Auftraggeber kann die Software nur zusammen mit der gelieferten Ware an Dritte veräußern, wenn er nicht selbst Kopien der Software einbehält. Ein Verleihen der Software an Dritte ist unzulässig, ebenso das Anfertigen und die Nutzung von nicht gestatteten Kopien der Software.
Der Auftraggeber hat aber im Übrigen die Lizenzbedingungen der Lieferanten von stereobild oder der lnhaber der Nutzungsrechte (z.B. Hersteller der Software) einzuhalten, die ihm einsehbar oder übergeben worden sind, stereobild übernimmt keine Haftung bei Verletzungen von Lizenzbedingungen, wenn die Ware oder Software vom Auftraggeber in ein Land außerhalb Deutschlands verbracht wird und dies nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages mit stereobild ist. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber stereobild oder den Lizenzgeber zu konsultieren.

11. EXPORTVERBOTE

Die Ausfuhr aus Deutschland unterliegt den deutschen und europäischen Ausfuhrbestimmungen, für die der Auftraggeber selbst zu sorgen hat.
stereobild weist darauf hin, dass auch US—amerikanische Ausfuhrbestimmungen für den Auftraggeber verbindlich sein könnten.

Gerichtsstand/Erfüllungsort/Salvatorische Klausel

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz von stereobild. stereobild ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem jeweiligen Vertrag ergibt, ist Erfüllungsort für alle von stereobild zu erbringenden Leistungen der Sitz von stereobild, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Lieferbedingungen im übrigen nicht.

Stand: 2021